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Da nur der Anlagenbetreiber die Einsatzstoffe und Produktionsbedingungen genau kennt, liegt es in seiner Verantwortung, die Zoneneinteilung vorzunehmen. „Wir als Anlagenbauer geben Hilfestellung bei der Zoneneinteilung und unterstützen durch praktische Tipps, z.B. bei der Erstellung des Explosionsschutzdokuments“, erklärte Dipl.-Ing. Gerhard Nied, Bereichsleiter Technik bei Azo und verweist auf Kosteneinsparungen, die möglich sind, wenn durch eine geschickte Zoneneinteilung die Investition in ein Gerät in ex-geschützter Bauweise vermieden werden kann.
Regeln, Richtlinien und mehr
Ein dichtes Netzwerk aus Verordnungen, Regeln und Richtlinien sorgt in Sachen Explosionsschutz für Orientierung sowohl beim Betreiber als auch beim Apparatebauer. Zentrales Regelwerk für die Risikobeurteilung, die von explosionsfähigen Chemikalien ausgeht, ist die Gefahrstoffverordnung, welche die notwendigen Maßnahmen in gemeinsame Technische Regeln (TRBS und TRGS) bündelt. Ein besonders wichtiger Aspekt, nämlich die Anlagenprüfung, ist im §10 der Betriebssicherheitsverordnung niedergelegt, die nach der Neuordnung im Jahr 2002 die Eigenverantwortlichkeit des Anlagenbetreibers stärker als bisher in den Mittelpunkt stellt. Detaillierte Prüfungen sieht der §10 in folgenden Fällen vor:
- für Arbeitsmittel nach Montage und vor Erstinbetriebnahme,
- vor Ablauf der Prüffristen,
- außerordentliche Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen,
- nach Instandsetzung von Arbeitsmitteln,
- Abgleich mit Gefährdungsbeurteilung nach §3 der BetrSichV.
Von großer Bedeutung, um die Gefahr einer Staubexplosion bewerten zu können, ist auch die Frage nach der Zündfähigkeit von Stäuben. Als wichtigste Kenngrößen nannte Dipl.-Ing Norbert Jaeger von Ciba die Mindestzündenergie (MZE), die Zündtemperatur (ZT), die Glimmtemperatur (GT) und die Untere Explosionsgrenze (UEG). Wobei als Faustregel gilt: Je geringer die Mindestzündenergie eines Staubes ist, desto leichter lässt er sich entzünden, d.h. manchmal reicht bereits der Funkenflug einer knisternden Plastikfolie.
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