EU-Verpackungsverordnung Jetzt gilt die neue PPWR: schärfere Regeln für die Verpackungsindustrie

Von Sarah Junker 2 min Lesedauer

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Ab dem 12. August 2026 gelten neue Regelungen der EU-Verpackungsverordnung. Auf die verbotenen Plastik-Strohhalme folgen nun strengere PFAS-Grenzen für Nahrungsmittelverpackungen, Kennzeichnungspflichten und Mehrweg-Modelle für Glasbehälter.

Arzneimittel stellen hohe Anforderungen an Barriereeigenschaften, Hygiene und Patientensicherheit. Die PPWR berücksichtigt diese besonderen Anforderungen mit spezifischen Regelungen und Ausnahmen – vor allem bei Primärverpackungen.(Bild:  Pixabay)
Arzneimittel stellen hohe Anforderungen an Barriereeigenschaften, Hygiene und Patientensicherheit. Die PPWR berücksichtigt diese besonderen Anforderungen mit spezifischen Regelungen und Ausnahmen – vor allem bei Primärverpackungen.
(Bild: Pixabay)

Mit dem 12. August 2026 beginnt die praktische Anwendung der europäischen Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR). Nach dem Verbot für Plastik-Strohhalme, Teller und Besteck nimmt die EU nun die Verpackung als Ganzes ins Visier: Strengere PFAS-Grenzen, einheitliche Kennzeichnungen, weniger Verpackungsmaterial und mehr Recycling sollen den europäischen Verpackungsmarkt grundlegend verändern.

Mit der PPWR ersetzt die EU die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG durch unmittelbar geltendes Recht. Hersteller, Abfüller und Inverkehrbringer müssen Verpackungen künftig nicht mehr allein nach Produktschutz, Funktion und Kosten betrachten – sondern zunehmend auch danach, wie sparsam sie eingesetzt, wie gut sie recycelt und wie viel Material wiederverwendet werden kann.

Ab heute wird genauer hingeschaut – vor allem bei PFAS

Eine der Neuerungen betrifft PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen. Seit dem 12. August 2026 dürfen solche Verpackungen bestimmte PFAS-Konzentrationen nicht mehr erreichen oder überschreiten. Die PPWR legt dafür konkrete Höchstwerte fest:

  • 25 ppb für einzelne, gezielt analysierte PFAS,
  • 250 ppb für die Summe der gezielt analysierten PFAS,
  • 50 ppm für PFAS insgesamt, einschließlich polymerer PFAS.

Die Verordnung sieht außerdem eine harmonisierte Kennzeichnung vor, die Verbrauchern die Materialzusammensetzung und damit die korrekte Entsorgung erleichtern soll. 2028 wird das auf den Verpackungen sichtbar sein – die Umsetzung startet ab sofort.

Welche Regelungen gelten ab 2030?

Die großen Veränderungen für Verpackungsdesign und Materialeinsatz stehen noch bevor. Ab 2030 greifen unter anderem strengere Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Leerraum und den Einsatz von Recyclingmaterial.

  • Design for Recycling: Verpackungen müssen bis 2030 so konzipiert sein, dass sie tatsächlich und wirtschaftlich recycelt werden können. Klebstoffe, Beschichtungen, Druckfarben, Materialverbunde und Verschlüsse geraten damit ebenso in den Fokus wie die Wahl des Grundmaterials.
  • Leerräume minimieren: Pakete dürfen neben dem Produkt maximal 50 % Leerraum enthalten, um den „Lufttransport“ in überdimensionierten Versand- und Produktverpackungen einzuschränken. Füllmaterial wie Papier, Luftkissen, Luftpolsterfolie oder Schaumstoff gilt dabei als Leerraum.
  • Recyclinganteile (Rezyklatquoten): Bestimmte Kunststoffverpackungen müssen verbindliche Mindestquoten an post-consumer recyceltem Kunststoff (PCR) vorweisen. Kontaktempfindliche und besonders sensible Anwendungen – wie Arzneimittel – behandelt die PPWR nicht wie gewöhnliche Kunststoffverpackungen.
  • Wiederverwendung und Mehrweg: Für bestimmte Transport- und Verkaufsverpackungen treten gestaffelte Mehrwegquoten für alle Mitgliedsländer in Kraft (z. B. für Glasbehälter).

Pharma bleibt besonders – aber nicht außen vor

Für die Pharmaindustrie ist die PPWR ein Balanceakt. Arzneimittel, sterile Medizinprodukte und Gefahrgüter stellen hohe Anforderungen an Barriereeigenschaften, Stabilität, Hygiene, Produktschutz und Patientensicherheit. Die PPWR berücksichtigt diese besonderen Anforderungen mit spezifischen Regelungen und Ausnahmen. Das bedeutet jedoch nicht, dass pharmazeutische Verpackungen generell außerhalb der Verordnung stehen. Gerade bei Primärverpackungen, die unmittelbar mit dem Arzneimittel in Kontakt kommen, können besondere Sicherheitsanforderungen bestimmte Vorgaben einschränken oder Ausnahmen begründen. Bei kontaktempfindlichen Kunststoffverpackungen ist etwa der Einsatz von PCR-Material besonders anspruchsvoll: Potenzielle Kontaminationen, Materialeigenschaften und die Wechselwirkung mit dem Arzneimittel müssen zuverlässig bewertet und gegebenenfalls validiert werden.

Anders sieht es häufig bei Sekundär- und Transportverpackungen aus. Die klassische Faltschachtel beispielsweise kommt nicht unmittelbar mit dem Wirkstoff in Kontakt und bietet deshalb größere Spielräume für Materialeinsparung und recyclinggerechtes Design.

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