Prüfpflicht für die Lösungsmittelbilanz
Neue Pflichten bei der Lösungsmittelbilanz: Richtig statt nur plausibel

Von Kai Arnholdt, Sachverständiger umweltgutachten, TÜV SÜD Industrie Service 6 min Lesedauer

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Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, in denen organische Lösungsmittel zum Einsatz kommen, stehen vor einer neuen Aufgabe: Die novellierte 31. BImSchV verlangt, die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanz von einer unabhängigen Stelle feststellen zu lassen.

Stimmt die (Lösungsmittel-)Bilanz? Die neue BImSchV verlangt jetzt neben der behördlichen Prüfung die Feststellung der Richtigkeit durch eine unabhängige Stelle.(Bild: ©  AmazingAerialAgency - stock.adobe.com)
Stimmt die (Lösungsmittel-)Bilanz? Die neue BImSchV verlangt jetzt neben der behördlichen Prüfung die Feststellung der Richtigkeit durch eine unabhängige Stelle.
(Bild: © AmazingAerialAgency - stock.adobe.com)

Ein Behördenschreiben, wonach die eingereichte Lösungsmittelbilanz plausibel und nachvollziehbar ist, reicht künftig nicht mehr aus. Mit der seit 2024 geltenden Novelle der 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) entsteht eine neue Pflicht: Neben der behördlichen Prüfung erweitert sich die Bilanzkontrolle auf die Feststellung der Richtigkeit durch eine unabhängige Stelle. Künftig reicht es nicht mehr, wenn die Bilanz rechnerisch plausibel wirkt. Betreiber müssen belegen können, welche Lösungsmittel eingekauft, eingesetzt, zurückgewonnen, entsorgt oder emittiert wurden. Rechtsgrundlage ist § 6 Absatz 5 der Verordnung. Darin ist die Rede von der Feststellung der Richtigkeit. Im Betriebsalltag hat sich dafür der Begriff Prüfpflicht eingebürgert. Für die Durchführung erkennt die Verordnung zwei Wege an:

  • Eine Feststellung durch Sachverständige nach § 36 der Gewerbeordnung mit einschlägiger Fachkunde.
  • Messstellen, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für organische Stoffe zugelassen sind.

Bei neuen oder wesentlich geänderten Anlagen steht die erste Feststellung zwölf Monate nach der Inbetriebnahme an, danach in jedem dritten Kalenderjahr. Für Bestandsanlagen gilt sie erstmals im Januar 2027 – genau drei Jahre nach Inkrafttreten der Novelle. Anschließend erfolgt die Feststellung ebenfalls im Dreijahresturnus. Die übrigen Anforderungen der Novelle greifen für bestehende Anlagen größtenteils erst 2029. Das betrifft vor allem verschärfte Emissionsgrenzwerte und erweiterte Messpflichten.