Milliarden-Förderung Energieintensive Unternehmen: Kommission gibt grünes Licht für deutsche Beihilfen

Quelle: Europäische Kommission

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Energieintensive Unternehmen in Deutschland können für höhere Strompreise aufgrund indirekter Emissionskosten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) teilweise entschädigt werden. Die Europäische Kommission hat eine entsprechende deutsche Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Die Exekutiv-Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Margrethe Vestager, erklärte, dass sie den Weg für staatliche Beihilfen energieintensiver Unternehmen frei macht.
Die Exekutiv-Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Margrethe Vestager, erklärte, dass sie den Weg für staatliche Beihilfen energieintensiver Unternehmen frei macht.
(Bild: Europäischen Kommission)

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, erklärte, dass es die mit 27,5 Milliarden Euro ausgestattete Regelung Deutschland ermöglichen wird, die Auswirkungen der indirekten Emissionskosten auf seine energieintensiven Industrien zu verringern. So werde das Risiko reduziert, dass die betroffenen Unternehmen ihre Produktion in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen verlagern. „Gleichzeitig wird die Maßnahme eine kosteneffiziente Dekarbonisierung der deutschen Wirtschaft im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals erleichtern und mögliche Wettbewerbsverzerrungen begrenzen.“

Die von Deutschland angemeldete Regelung soll einen Teil der höheren Strompreise abdecken, die sich aus den Auswirkungen der CO2-Preise auf die Stromerzeugungskosten (sogenannte „indirekte Emissionskosten“) im Zeitraum 2021 bis 2030 ergeben. Durch die Beihilferegelung soll die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen verringert werden, die mit einer Verlegung von Produktionskapazitäten in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimazielen einhergehen würde. Im Falle einer solchen Abwanderung würde der Schadstoffausstoß weltweit gesehen zunehmen.

Der Ausgleich wird förderfähigen Unternehmen durch eine Teilerstattung der im Vorjahr angefallenen indirekten Emissionskosten gewährt. Dieser Ausgleich soll letztmals 2031 gezahlt werden. Der Beihilfehöchstbetrag entspricht in der Regel 75 % der angefallenen indirekten Emissionskosten. In einigen Fällen kann der Beihilfehöchstbetrag jedoch heraufgesetzt werden, um die verbleibenden indirekten Emissionskosten auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu begrenzen. Der Beihilfebetrag wird auf der Grundlage von Stromverbrauchseffizienz-Richtwerten berechnet, die Anreize zu Energieeinsparungen setzen sollen.

Die Beihilfeempfänger müssen einen bestimmten Anteil ihrer indirekten Emissionskosten, nämlich die Kosten für 1 GWh des jährlichen Stromverbrauchs, selbst tragen. Darüber hinaus werden keine Beihilfen für den Verbrauch selbst erzeugter Elektrizität aus Anlagen gewährt, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und für die der Beihilfeempfänger Anspruch auf eine Vergütung nach dem deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz hat.

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Um für den Kostenausgleich in Betracht zu kommen, müssen die Unternehmen entweder bestimmte in ihrem „Energiemanagementsystem“ (d. h. dem Unternehmensplan, in dem Energieeffizienzziele und eine Strategie zu deren Erreichung festgelegt sind) aufgeführte Maßnahmen durchführen oder mindestens 30 % ihres Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen decken (durch standortinterne Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, Strombezugsverträge oder Herkunftsnachweise). Darüber hinaus müssen die Unternehmen ab 2023 zusätzliche Investitionen tätigen, sodass sie insgesamt mindestens 50 % des Beihilfebetrags in die Umsetzung von im Energiemanagementsystem aufgeführten wirtschaftlich tragbaren Maßnahmen oder in die Dekarbonisierung ihres Produktionsprozesses investieren.

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