Anlagensicherheit Durch die neue Betriebssicherheitsverordnung steigt die Verantwortung für Anlagenbetreiber

Autor / Redakteur: Dipl.-Ing. Thomas Eulert / Anke Geipel-Kern

Seitdem die neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft ist, tragen Unternehmer mehr Verantwortung für die Sicherheit ihrer Anlagen und Arbeits-mittel als früher. Die Übergangsfristen zur Umsetzung laufen nur noch bis Ende 2007. Lesen Sie, was auf Betreiber zukommt und wie Sie mit der neuen Regelung umgehen sollten.

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Betroffen von der 2002 neu geschaf-fenen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind alle, die Arbeitsmittel bereitstellen oder überwachungsbedürftige Anlagen betreiben. Als überwachungsbedürftig gelten z.B. Dampf- und Druckanlagen, Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, bestimmte Lageranlagen sowie Füll- und Entleerstellen für entzündliche Flüssigkeiten. Für die Umsetzung der neuen Verordnung sind die Anlagenbetreiber bzw. Unternehmer in ihren Betrieben verantwortlich. Es müssen grundlegend neue Schutzkonzepte entwickelt und umgesetzt werden. Dabei sollten Anlagenbetreiber in drei Schritten vorgehen.

Wechselwirkungen ermitteln

Zunächst müssen alle Gefährdungen ermittelt und bewertet werden. Berücksichtigt sind darüber hinaus Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, mit verschiedenen Arbeitsstoffen und mit der Arbeitsumgebung. Anlagen werden dabei nicht mehr nur als Kombination von mehreren Funktionseinheiten betrachtet, sondern als ganzheitliches System, dessen Komponenten in Wechselwirkung zueinander stehen. Genau diese Wechselwirkungen werden nun besonders kontrolliert. Somit dokumentiert die auszustellende Prüfbescheinigung nach BetrSichV das Prüfergebnis für die gesamte Anlage. Hilfreich ist es, zunächst alle Werkzeuge, Geräte und Anlagen anhand von Inventarlisten und Prüfbüchern zu erfassen und zu klassifizieren.

In einem zweiten Schritt wird der „Stand der Technik“ als Sicherheitsmaßstab zugrunde gelegt. Dabei wird verglichen, ob es bereits gebräuchliche technische Lösungen gibt, die das Sicherheitsniveau erhöhen würden. Schließlich sollten im dritten Schritt Schutz- und Prüfmaßnahmen definiert werden, die auf die individuell ermittelte Gefährdung ausgelegt und angewendet werden. Im Mittelpunkt stehen hier vor allem grundsätzliche technische und/oder organisatorische Maßnahmen, um Gefahren zu verhindern.

Dokumentation wird geprüft

Schon vor der Inbetriebnahme einer neuen oder in Stand gesetzten Anlage muss diese auf ihre Funktionssicherheit hin überprüft werden. Dabei werden Montage, Installation und die Aufstellbedingungen gleichermaßen kontrolliert. Während des laufenden Betriebs folgen dann wiederkehrende Prüfungen, deren Intervalle nicht mehr fest vorgeschrieben sind, sondern vom Betreiber eigenverantwortlich mit einem maximalen Abstand von drei Jahren festgelegt werden dürfen. Zusätzlich zur Prüfung vor Inbetriebnahme und den wiederkehrenden Prüfungen in definierten Intervallen gibt es nun auch eine Ordnungsprüfung. Diese soll sicherstellen, dass die vorhandene Dokumentation mit der Anlage übereinstimmt und alle Untersuchungen bisher vorschriftsmäßig durchgeführt wurden. Bestimmte Dampfkessel, Füllanlagen oder Tankstellen dürfen darüber hinaus nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörden betrieben werden.

Laut der BetrSichV muss für alle Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen seit dem 1. Januar 2006 ein Explosionsschutz-Dokument vorliegen. Darin werden alle Gefährdungen bewertet und dokumentiert – sowohl im elektrischen als auch im nichtelektrischen Explosionsschutz. Das Explosionsschutzdokument enthält eine Zoneneinteilung in explosionsgefährdete Bereiche sowie die erforderlichen Maßnahmen zum primären, sekundären und tertiären Explosionsschutz. Während der primäre Explosionsschutz die Bildung gefährlicher, explosionsfähiger Gemische verhindern soll, zielt der sekundäre Explosionsschutz auf die Entzündung explosionsfähiger Gemische ab. Der tertiäre Explosionsschutz will erreichen, dass im Fall einer Explosion die Auswirkungen auf ein unbedenkliches Maß abgeschwächt werden.

Liberalisierte Wartungsintervalle

Die BetrSichV erstreckt sich auch auf Aufzugsanlagen, die immer dann als überwachungsbedürftig gelten, wenn die Aufzüge Personen befördern, ortsfest und dauerhaft installiert sind und die mögliche Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt. Das Gefährdungspotenzial ist im Rahmen einer sicherheitstechnischen Bewertung individuell zu ermitteln, wobei auch hier der aktuelle Stand der Technik die Bemessungsgrundlage bildet und das Prüfintervall individuell gewählt werden kann. Die Hauptprüfungen dürfen aber nicht länger als zwei Jahre auseinander liegen, und zwischen diesen Untersuchungen muss mindestens eine Zwischenprüfung erfolgen. Aufzüge, die nach Aufzugsrichtlinie gebaut und zertifiziert wurden, benötigen keine weitere Prüfung vor Inbetriebnahme. Auch mögliche Befreiungsmaßnahmen und eine zeitnahe Reaktion auf Notrufe werden bei der Prüfung kontrolliert.

Gerade bei älteren Anlagen ergibt sich oft ein Defizit, das durch kürzere Prüfintervalle, Nachrüstungen oder zusätzliche organisatorische Maßnahmen kompensiert werden kann. Besonders wichtig: Alle Übergangsfristen enden mit Ablauf des Jahres 2007. Bis dahin müssen alle überwachungsbedürftigen Anlagen sicherheitstechnisch bewertet worden sein.

Prüfung extern oder intern

Alle vorgenannten Prüfungen können von Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) durchgeführt werden. In manchen Fällen müssen diese sogar zwingend zu Rate gezogen werden, beispielsweise bei der Lagerung und Abfüllung von entzündlichen Flüssigkeiten.

Auch so genannte „befähigte Personen“ können die Prüfungen durchführen. Diese müssen bestimmte Qualifikationen nachweisen – etwa eine technische Berufsausbildung, Erfahrung im Umgang mit Arbeitsmitteln und mit der Herstellung oder Instandhaltung von Anlagen. Befähigte Personen müssen nicht aus dem eigenen Mitarbeiterstab kommen; es kann sich auch um externe Dienstleister handeln. Die Verantwortung bleibt aber immer beim Anlagenbetreiber – er muss also besonders sorgfältig auswählen, wem er die Prüfungen überträgt.n

Der Autor ist Prüfsachverständiger beim TÜV Süd Industrie Service GmbH, Abteilung Elektro- und Gebäudetechnik, Niederlassung Dresden.

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