Energiewirtschaft Die Pandemie beeinflusst auch die EEG-Novelle

Von Wolfgang Ernhofer

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Seit dem 1. Januar 2021 gilt ein neues Erneuerbare-Energie-Gesetz. Ein paar Änderungen wurden auch wegen der Auswirkungen der Corona-Maßnahmen eingefügt. PROCESS hat die Änderungen zusammengefasst.

Die Pandemie wirkt sich auf alle Bereiche aus. Auch der Energiesektor ist nicht ausgenommen. Bei der EEG-Novelle hat man darauf reagiert.
Die Pandemie wirkt sich auf alle Bereiche aus. Auch der Energiesektor ist nicht ausgenommen. Bei der EEG-Novelle hat man darauf reagiert.
(Bild: ©visoot - stock.adobe.com)

Im Jahr 2020 unkten schon einige Experten, wie die EEG-Novelle aussehen wird. Jetzt ist das Gesetz da. Wie bereits absehbar, wurde die zu entrichtende EEG-Umlage gesenkt. 2020 lag sie bei 6,75 ct/kWh, in diesem Jahr beläuft sie sich auf 6,5 ct/kWh.

Der viel kritisierte Punkt des Messkonzepts zur Erfassung fremder Stromverbräuche wurde etwas abgeändert: Ursprünglich hätte man ab dem 31. Dezember 2020 ein überprüfbares Messkonzept für selbst erzeugten erneuerbaren Strom, der an Dritte weitergegeben wird, vorlegen müssen. Bisher durften diese Strommengen geschätzt werden, um festzulegen wie die EEG-Bepreisung für diese aussieht. Da viele Unternehmen wohl nicht in der Lage gewesen wären, bis zum Fristende das vom Gesetzgeber gewünschtes Messkonzept aufzustellen, wurde die Frist dafür um ein Jahr auf den 31. Dezember 2021 verlängert.

Durch die Auswirkungen der Pandemie werden Änderungen notwendig

Bei der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR)Glossar hat sich auch etwas getan. Einige Änderungen wurden wegen der Pandemie eingeführt. Die Berechnungsgrundlage wurde beispielsweise angepasst. Durch Produktionsausfälle und Werksschließungen sowie die Auswirkungen der Infektionsschutzmaßnahmen würden einige Unternehmen aus der BesAR fallen, die normalerweise die Anforderungen erfüllen. Damit sie ohne Eigenverschulden bei der Bruttowertschöpfungsrechnung nicht benachteiligt werden, dürfen sie bei der Antragsstellung die Werte aus zwei der drei abgeschlossenen Geschäftsjahre verwenden. Eine reduzierte EEG-Umlage soll so bestehen bleiben. Das gilt allerdings nur für Anträge, die 2021 gestellt werden. Für Anträge im Jahr 2022 müssen Werte aus 2021 herangezogen werden, auch wenn in diesem Jahr noch eine Belastung durch die Pandemie spürbar sein wird.

Die Mindest-Stromkostenintensität (SKI) wurde ebenfalls angepasst. Die Mindest-SKI könnte durch effizienzsteigernde Maßnahmen oder aktuell auch durch die Coronakrise von einigen Unternehmen verfehlt werden. Um dem entgegenzuwirken, wird sie stufenweise angepasst. Bei BesAR-Liste-1-Unternehmen vermindert sich die Stromkostenintensität im Antragsjahr 2022 von 14 auf 13 %. In den nachfolgenden Jahren sinkt die SKI um jeweils einen Prozentpunkt und beträgt ab 2024 dauerhaft 11 %.

Unabhängig von der Listenzugehörigkeit soll für alle Betriebe, die unter die besondere Ausgleichsregelung fallen, die jeweils gültige EEG-Umlage auf 15 % begrenzt werden.

Das Zertifikat für ein Energiemanagementsystem, wie es in der ISO 50001:2018 vorgesehen ist, muss von Unternehmen nicht sofort vorgelegt werden. Vorerst müssen Betriebe nur nachweisen, dass ein solches System bei ihnen existiert. Das Zertifikat kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden.

Ab 1. Januar 2021 berechtigt nun auch die Herstellung von Grünem Wasserstoff einen Antrag auf die Besondere Ausgleichsregelung.

Bis zu 6000 Standorte könnten Nachforderungen erhalten

Bei reduzierten Netzentgelten durch intensive NetznutzungGlossar wurden auch coronabedingt Anpassungen vorgenommen. Stromverbraucher, die 2019 unter diese Regelung fielen, profitieren automatisch auch 2020 davon. Ob sie die Anforderungen erfüllt haben oder nicht spielt keine Rolle. Für 2021 ist diese Lösung noch nicht vorgesehen.

Bei der atypischen NutzungGlossar gibt es keine Ausgleichsregelung für 2020. Laut ECG könnten für 5000 bis 6000 Unternehmensstandorte Nachforderungen durch die Netzbetreiber anfallen.

Einen Kalender mit den energiewirtschaftlichen Meldefristen für 2021 finden siehier.

Glossar

Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR): Diese Regelung gibt es, um Energieintensive Unternehmen aus Deutschland im europäischen Wettbewerb nicht zu benachteiligen. Vor allem Betriebe aus dem produzierenden Sektor und Betreiber von Schienenbahnen können damit zu einem gewissen Grad von der EEG-Umlage befreit werden. Einen gewissen Prozentsatz der Umlage müssen sie aber trotzdem entrichten. Der Ausgleich kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

Ob ein Unternehmen berechtigt ist, von der BesAr Gebrauch zu machen, ist aus dem Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen des BAFA ersichtlich. Inwieweit ein berechtigtes Unternehmen von der Regelung profitiert, hängt von der Zugehörigkeit zu Listen ab. Diese Listen finden sich in Anlage 4 des Erneuerbaren Energie Gesetzes 2021.

Stromintensive Netznutzung: Ein individuelles Netzentgelt kann auch beantragt werden, wenn ein Betrieb viel Strom verbraucht. Voraussetzung dafür ist, dass die Abnahmestelle 7000 Benutzungsstunden pro Jahr erreicht und der Jahresstromverbrauch über 10 GWh liegt.

Atypische Netznutzung: Ein individuelles Netzentgelt kann außerdem beantragt werden, wenn ein Betrieb eine untypische Energienutzung vorhersehen kann. Dafür muss der Höchstlastbetrag des Antragstellers erheblich von der Jahreshöchstlast aus der Netz- oder Umspannebene, in welcher der Antragsteller liegt, abweichen.

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* Der Autor ist Volontär bei MM Maschinenmarkt.

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