Mergers & Acquisitions Der Fall Covestro: Übernahmekandidat Chemieindustrie
Anbieter zum Thema
Die Chemieindustrie machte in den vergangenen Monaten Schlagzeilen – unter anderem mit Übernahmeversuchen. Nun zeigt sich Covestro bereit zu ergebnisoffenen Gesprächen mit Adnoc. Rechtsanwältin Claudia Geercken erklärt, warum es gar nicht so leicht ist, ein Chemieunternehmen zu übernehmen.

Seit 2017 war es relativ ruhig um Übernahmegerüchte in der Chemiebranche. Doch in den vergangenen Monaten berichtete die Tagespresse über Marktgerüchte zu einem Übernahmeversuch von Covestro durch die Abu Dhabi National Oil Company (Adnoc). Vorläufiger Höhepunkt des Übernahmekrimis: Am 8. September bestätigte Covestro, ergebnisoffene Gesprächen mit Adnoc aufgenommen zu haben. Medienberichten zufolge ist es für Covestro nicht das erste Mal, dass Übernahmegerüchte aufgekommen sind. Bereits 2020 war der US-Investor Apollo an einer Übernahme von Covestro interessiert.
Angesichts der rückläufigen aktuellen Umsatzahlen der deutschen chemisch-pharmazeutischen Industrie für das erste Halbjahr 2023, gestiegener Energiekosten, gefüllten Lagern bei Kunden, Kaufzurückhaltung der Endkunden und der allgemeinen Eintrübung der Konjunktur in Deutschland, scheint es nur folgerichtig, dass ausländische Investoren mit Kaufinteresse auf Unternehmen der deutsche Chemieindustrie blicken.
Übernahmen von börsennotierten Unternehmen
Die Big Player der Branche sind börsennotiert. Übernahmen von börsennotierten Unternehmen erfolgen nach vorgegebenen und komplexen Regelungen. Vereinfacht dargestellt, richtet ein an der Übernahme eines börsennotierten Unternehmens interessierter Investor ein Übernahmeangebot an die Aktionäre. Diese können sich entscheiden, das Angebot innerhalb einer im Übernahmeangebot bezeichneten Frist anzunehmen oder abzulehnen. Wenn der im Übernahmeangebot genannte Mindestpreis pro Aktie nicht attraktiv genug ist, dass genügend Aktionäre dem Angebot zustimmen, kann der interessierte Investor das Übernahmeangebot nachbessern.
Stimmt eine ausreichende Anzahl von Aktionären zu, ist die Durchführung der Übernahme typischer Weise noch abhängig davon, dass bestimmte staatliche Genehmigungen vorliegen, z. B. Kartellfreigaben im In- und Ausland. Liegen diese Freigaben nicht bis zu einem bestimmten Datum vor, dem sogenannten Long-Stop-Date, kommt die Übernahme nicht zu Stande.
Beteiligung von ausländischen Investoren
Neben Kartellfreigaben kann bei Übernahmen durch einen Unionsfremden ein Freigabeerfordernis im Rahmen der Investitionsprüfung notwendig werden. Unionsfremde sind Investoren, deren Hauptsitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) liegt.
In Rahmen der Investitionsprüfung prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), ob der geplante Erwerb voraussichtlich die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union beeinträchtigen könnte. Zudem wird geprüft, ob sich die Übernahme negativ auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse auswirken.
Ein Freigabeerfordernis mit vorgeschalteter Meldepflicht des Erwerbs besteht u.a. für den Erwerb von Unternehmen, die Betreiber von kritischen Infrastrukturen, wie Energie, Transport und Verkehr, Wasser, Finanz- und Versicherungswesen, Ernährung, Gesundheit sowie Informationstechnik und Telekommunikation, sind oder Unternehmen, die den kritischen Technologien zugeordnet werden können, etwa Hochtechnologie wie Halbleiter, KI, 3D-Druck, Quantentechnologie.
Unternehmen der chemischen Industrie gehören nicht automatisch zu den vorgenannten Kategorien, anders als beispielsweise Unternehmen der Halbleiterbranche. Gleichwohl können Chemieunternehmen der Investitionsprüfung im Einzelfall bei Erwerben und Investitionen durch ausländische Unternehmen unterliegen. Das BMKW kann von Amts wegen jeden Erwerb durch einen unionsfremden Investor prüfen, bei dem 25 Prozent oder mehr Stimmrechte erworben werden sollen. Sollte eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung festgestellt werden, hat das BMKW das Recht, noch fünf Jahre nach Unterzeichnung des Kaufvertrages den Erwerb zu untersagen. Das macht das Prüfrecht auch zu einem Thema für die hochspezialisierten Mittelständler der Chemiebranche.
Anders als im Kartellverfahren ist keine feste Größe wie der Umsatz der beteiligten Unternehmen relevant. Vielmehr ist auf die konkrete Geschäftstätigkeit abzustellen, etwaig schützenswerte Technologie bzw. schützenswertes Know-how, konkrete Kundenbeziehungen und den Erwerber. Beim Erwerber sind insbesondere Unternehmen mit Staatsnähe bzw. Staatsunternehmen grundsätzlich kritisch.
Sofern im Rahmen einer Transaktion nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, dass der Erwerb nicht vom BMWK aufgegriffen werden wird, kann zur Erlangung von Transaktionssicherheit eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eingeholt werden.
Dauern Freigaben zu lange, können Übernahmen scheitern
Auch wenn in der Regel bei Unternehmen der chemischen Industrie keine Meldepflicht und damit kein Freigabeerfordernis vor Durchführung des Erwerbs vorliegt, kann bei einer komplexen Transaktion insbesondere der Zeitfaktor eine zu hohe Hürde sein. Denn auch im Rahmen der Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung kann das BMWK entscheiden, umfassend prüfen zu wollen. Dann müssen sich die Beteiligten auf eine längere Prüfzeit als beispielsweise im Kartellverfahren einrichten.
Übernahmeangebote an börsennotierte Unternehmen, bei denen eine gewisse Aufgriffswahrscheinlichkeit für ein Investitionsverfahren durch das BMWK besteht, weil beispielsweise ein Staatsunternehmen der Investor ist – wie im Falle von Adnoc –, erscheinen als eher ungeeignet. Ein Grund dafür kann sein, dass der in Übernahmeangeboten festzulegende Long-Stop-Date starr ist und nicht flexibel zeitlich verschoben werden kann.
Beispiel hierfür ist der gescheiterte Übernahmeversuch von Siltronic durch den taiwanesischen Konzern GlobalWafers. Siltronic ist einer der weltweit führenden Hersteller von Siliziumwafern mit Durchmessern bis zu 300 mm. Neben diverser Kartellfreigaben war auch die außenwirtschaftsrechtliche Freigabe vor Vollzug der Übernahme notwendig, was im Übernahmeangebot berücksichtigt wurde. Trotz intensiver Bemühungen war es dem Investor nicht möglich, bis zum im Übernahmeangebot festgesetzten Long-Stop-Date die außenwirtschaftsrechtliche Freigabe zu erreichen. Damit lief das Übernahmeangebot aus.
Ausblick
Für die Aktionäre von Unternehmen, die Übernahmeversuchen ausgesetzt sind, kann dies je nach gebotenem Kaufpreis für die Aktien attraktiv sein. Üblicher Weise steigen die Börsenkurse nach Bekanntwerden eines Übernahmeangebotes zunächst an, sodass sich auch ein Verkauf über die Börse für einen Aktionäre lohnen mag. Dies kann auch bei der Covestro Aktie beobachtet werden. Zudem kann der Investor sein Angebot nachbessern und somit den Aktionären die Übernahme „versüßen“. Je länger allerdings Spekulationen über eine mögliche Übernahme anhalten und je länger letztlich Unsicherheit herrscht, desto eher kann dies den Aktienpreis negativ beeinflussen. Weitere Konsequenzen von Übernahmen: In der Vergangenheit haben Übernahmen zum Abbau von Redundanzen oder Standortverlagerungen geführt. Inwieweit dies tatsächlich geplant ist, hängt vom konkreten Investor ab. Insbesondere die Sicherung von Standorten in Deutschland ist regelmäßig Thema im Rahmen von Investitionsprüfungen und kann zur Auflage eines möglichen Erwerbs gemacht werden.
(ID:49681641)