Schutztüren und Wartungsklappen an Mischern und Siebmaschinen sowie Verpackungsanlagen für pulverförmige oder staubende Güter sind ein typischer Einsatzort für die neuen Ex-Sicherheitzuhaltungen von Steute.
Die Sicherheitsschalter halten Schutztüren und Wartungsklappen so lange verriegelt, bis gefährliche Nachlaufbewegungen an Maschinen und Anlagen zum Halt gekommen sind.
(Bild: Steute)
Die Ex-Sicherheitszuhaltungen der Baureihe Ex STM 515 mit Atex- und IECEx-Zulassung halten Schutztüren und Wartungsklappen so lange verriegelt, bis gefährliche Nachlaufbewegungen an Maschinen und Anlagen zum Halt gekommen sind. Diese Aufgabe übernehmen sie selbst unter widrigen Bedingungen und in explosionsgefährdeten Bereichen.
Bei den neuen Ex-Sicherheitszuhaltungen sorgt ein robustes Aluminium-Druckgussgehäuse für lange Lebensdauer auch bei harter mechanischer Beanspruchung. Die Mehrfachbeschichtung des Gehäuses (Passivierung, Grundierung, Pulverbeschichtung) gewährleistet ein hohes Maß an Korrosionsschutz, dank der wirksamen Abdichtung werden die Schutzarten IP66/67 erreicht. Die elektrischen Anschlüsse befinden sich gut geschützt in einem Anschlussraum.
Beliebige Einbaulage
Zu den weiteren Kennzeichen der Ex-STM-515-Baureihe gehört ein um 4 x 90o umsetzbarer Betätigungskopf. Zusammen mit der kompakten Bauform wird so die Voraussetzung für flexible Anbaumöglichkeiten geschaffen, zumal die Einbaulage beliebig ist.
Ebenso typisch für die Schaltgeräte ist die modulare Bauweise mit diversen Zusatzfunktionen. So kann sich der Anwender zwischen Ruhe- und Arbeitsstromprinzip entscheiden und als Option sowohl eine Hilfsentriegelung (von der Zugangsseite aus) als auch eine Fluchtentriegelung (aus dem Gefahrenbereich heraus) wählen.
Die neuen Sicherheitszuhaltungen der Ex STM 515-Baureihe können gemäß Atex/IECEx-Zulassung in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 (Gas-Ex) sowie 21 und 22 (Staub-Ex) eingesetzt werden. Typische Anwendungsbereiche sind z. B. die Schutztüren und Wartungsklappen an Mischern und Siebmaschinen sowie an Verpackungsanlagen für pulverförmige oder staubende Güter.
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Stand vom 15.04.2021
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