1. Ex-Schutz-Forum 2013

Von Grundlagen bis zu rechtlichen Aspekten – Ex-Schutz-Forum beantwortet die wichtigsten Fragen

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„Es sind schon eine ganze Reihe an Regeln, die beachtet werden müssen. Daher muss sich auch der Betreiber damit auseinander setzen“, so Aich. Ihre Empfehlung lautet weiter: „Entscheidungen im Explosionsschutz sollte man nie alleine treffen, sondern am besten berät man zu dritt über die beste Verfahrensweise“, appellierte Aich. Einen weiteren Tipp, den sie aus ihrer langjährigen Praxis weitergab: „Wenn man Papiere und Dokumente zu einer Maschine bekommt, sollte man diese nicht einfach abheften, sondern genau prüfen, ob diese sachlich richtig sind. Gibt es hier Ungereimtheiten, können einem diese spätestens im Schadensfall um die Ohren fliegen.“

Bei bestimmten Produkten ist eine Drittprüfung des Produktes selbst durch die notifizierte Stelle „Notified Body“ oder eine Überwachung des QS-Systems erforderlich, die von den Mitgliedsstaaten der europäischen Union gemeldet werden. Diese Prüfstellen erhalten eine Prüfstellen-Nummer und sind im NANO-Informations-System der EU-Kommission gelistet. Bei Produkten, die auch noch in den Anwendungsbereich anderer Richtlinien, z.B. der Maschinenrichtlinie fallen, muss der Hersteller auch die Bestimmungen dieser Richtlinien anwenden. Mit der Anbringung des CE-Kennzeichens wird dann auch bestätigt, dass alle Anforderungen der zutreffenden Richtlinien eingehalten werden.

Parallel zur Atex-Richtlinie 94/9/EG beschäftigt sich die Richtlinie 1999/92/EG mit den Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können. Diese Richtlinie wurde in Deutschland über die Gefahrstoff- und die Betriebssicherheitsverordnung umgesetzt. Derzeit ist im Zusammenhang mit dem Neuen Rechtsrahmen ein Kommissionsvorschlag für eine Novellierung der Richtlinie 94/9/EG im Gesetzgebungsverfahren, die voraussichtlich im Jahr 2015 in Kraft treten wird. Dabei werden die materiellen Anforderungen beibehalten.

Was passiert nach dem Knall?

Über rechtliche Fragen berichtete Dr.Ing. Frank Hamelmann von Protectum. In seinem Vortrag erklärte er anhand der rund 8000 Biomasseanlagen in Deutschland die Problematik. „In Niedersachsen fallen rund 90 % davon unter die Störfallverordnung. Allerdings ist vielen Betreibern das nicht bewusst“, so seine Erfahrung. Und im Schadensfall wird die Lage nicht einfacher. Neben den Schwierigkeiten, die eine Explosion in Bezug auf Lieferengpässe und vertragliche Strafen nach sich zieht, rücken nicht selten auch rechtliche Fragen bei Schadensereignissen in den Mittelpunkt der Betrachtung.

Außerdem gilt bei Versicherungen, dass erst nach der Erstellung aufwendiger und langfristiger Gutachten die Entscheidung in den Versicherungen getroffen wird, inwieweit Schäden und Produktionsausfälle erstattet werden. „Und hier stellt sich die Frage, ob Maßnahmen in der Betriebssicherheitsverordnung ausreichend sind, wenn die VDI-Richtlinien strenger sind. Rein rechtlich ist es zwar ausreichend, die Betriebssicherheitsverordnung zu beachten. Die Versicherungen sehen das unter Umständen aber ganz anders“, nannte Hamelmann nur einen Fallstrick.

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