Neuregelungen im Verpackungsgesetz
Neue Gesetze verschärfen Regeln für Mehrweg, Pfandpflicht und Mindestrezyklatanteil

Von Manja Wühr 2 min Lesedauer

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Mit dem Verpackungsgesetz soll EU-Recht in Deutschland umgesetzt werden. Die erste Novellierung ist noch nicht einmal in Kraft, da wurden nun weitere Anpassungen beschlossen. Ziel sei es, Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe zu sparen und die Umwelt zu schonen. Was ändert sich? Und wie stehen Industrie und Umweltschützer zu den neuen Vorgaben? Ein Überblick.

Das Kabinett hat Neuregelungen im Verpackungsgesetz beschlossen. Mehrweg, Pfandpflicht, Mindestrezyklatanteil und Foskus auf Online-Marktplätze werden ins Visier genommen.(Bild:  gemeinfrei /  Pixabay)
Das Kabinett hat Neuregelungen im Verpackungsgesetz beschlossen. Mehrweg, Pfandpflicht, Mindestrezyklatanteil und Foskus auf Online-Marktplätze werden ins Visier genommen.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay)

Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme oder Rührstäbchen – die EU hat Wegwerfartikeln aus Kunststoff dem Kampf angesagt. Ab dem 3. Juli 2021 ist die Herstellung von Einwegplastik EU-weit nicht mehr erlaubt. Für Deutschland wird dies im Rahmen des Verpackungsgesetzes umgesetzt. Nun hat das Bundeskabinett den Weg frei gemacht für weitere Änderungen im Verpackungsgesetz. Neue Vorgaben von der EU machten die Anpassungen notwendig. Sie zielen vor allem darauf ab, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu verringern. Insbesondere die Vorgaben für Einwegverpackungen werden verschärft. Die neuen Regeln sollen zeitlich gestaffelt in Kraft treten.

  • Ab 2022 Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff: Für Einwegflaschen (bis zu drei Litern) und Getränkedosen werden ausnahmslos pfandpflichtig. Schon heute ist für Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke in Einwegflaschen ein Pfand von 25 Cent fällig. Ausgenommen davon waren bisher Milch, Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäfte sowie Apfelwein, Cider oder auch Energydrinks.
  • Ab 2023 Mehrwegalternative für Essen to go: Lieferdienste und die Gastronomie müssen künftig ihren Kund*innen Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anbieten. Diese Verpflichtung gilt EU-weit. Davon ausgenommen sind kleine Betriebe – etwa Imbissbuden – mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. War die Verwendung mitgebrachter Behälter für Speisen und Getränke freiwillig, so müssen diese nun angenommen werden.
  • Ab 2025 Mindestrezyklatanteil in PET-Einweg-Getränkeflaschen: PET-Einweg-Getränkeflaschen müssen zu 25 Prozent aus Recycling-Plastik bestehen.
  • Ab 2030 Mindestrezyklatanteil für sämtliche Getränkeflaschen aus Einweg-Kunststoff: Ein Rezyklatanteil von 30 Prozent gilt nun für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen.

Industrie trägt die Entscheidungen weitestgehend mit

  • Plastics Europe Deutschland und VCI: Chemie und Kunststofferzeuger werten die Vorschläge positiv und verweisen auf die Bedeutung des Recyclings und geschlossener Kreisläufe.
  • Industrievereinigung Kunststoffverpackungen: Die Interessenvertretung der Hersteller von Kunststoffverpackungen begrüßt die Stärkung der Mehrwegoptionen, sieht jedoch die Gefahr, dass nicht genügend Recycling-Rohstoffe in geeigneter Qualität vorliegen.
  • Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie: Getränkeherstellern sollte ein fairer Zugang zu Rezyklaten ermöglicht werden.
  • Lebensmittelverband: Expertin sieht in der Verpflichtung zu Mehrwegsystemen eine massive Überforderung hinsichtlich der Betriebshygiene.

Stimmen der Interessenvertreter finden Sie in der Bildergalerie:

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