BetrSichV 2015 Betriebssicherheitsverordnung 2015: So nutzen Betreiber die neue Eigenverantwortung
So wird, was lange währte, auch endlich gut: Nach 13 Jahren trat 2015 die neue Betriebssicherheitsverordnung mit mehrmonatiger Verspätung in Kraft. Das Ziel: Das Nebeneinander der Verordnungen und Regelwerke verschlanken und das deutsche Recht an internationale Vorgaben anpassen. Neu ist aber auch ein erhebliches Mehr an Verantwortung für Betreiber und Fachpersonal.
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Prüfkonzepte, Gefährdungsbeurteilung und Eigenverantwortung: Die neue Betriebssicherheitsverordnung ist mehr als nur eine modernisierte Fassung der bekannten Sicherheitsregeln von 2002.
„Die Betriebssicherheitsverordnung gibt den Unternehmern eine deutlich höhere Eigenverantwortung“, erklärt Winfried Schock, Leiter des Geschäftsfeldes Dampf- und Drucktechnik der TÜV Süd Industrie Service.
Tatsächlich bieten die neuen Regeln Anlagenbetreibern das Potenzial, Prüffristen optimal an Betriebsabläufe anzupassen oder bei Anlagenrevisionen auf die aufwändige invasive Prüfung von Apparaten und Behältern zu verzichten.
Der Preis der neuen Freiheit....
Die neu gewonnene Freiheit hat jedoch einen Preis: Sie fordert ein deutlich höheres Detailwissen und eine intensive Beschäftigung mit der Materie, wenn ein Mehrwert für den Betreiber entstehen soll. „Wenn kein tiefgreifendes Wissen um die neuen Regelwerke vorhanden ist und die nötigen Erfahrungen fehlen, vergeben die Betreiber entweder durch eine ‚Übererfüllung‘ der Vorschriften die möglichen Chancen oder sie setzen sich durch eine ‚Untererfüllung‘ einem hohen Haftungsrisiko aus“, präzisiert Schock.
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So müssen Betreiber in Eigenverantwortung die von Maschinen, Werkzeugen, Geräten oder Anlagen ausgehende Gefährdung beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen definieren. Auch Kennzeichnungen wie das CS-Siegel entbinden nicht von einer derartigen Gefährdungsbeurteilung, da sie lediglich das Inverkehrbringen eines Gerätes, nicht jedoch dessen Verwendung im Rahmen einer Tätigkeit betreffen.
Für die Bewertung werden Arbeitsmittel, Umgebung und Tätigkeitsrahmen in einem regelmäßigen Turnus und nach dem Stand der Technik auf ihr Gefahrenpotenzial hin untersucht. Aus dieser Gefährdungsbeurteilung definiert der Anlagenbetreiber geeignete Schutzmaßnahmen, wobei technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen oder personenbezogenen haben.
Wenn der Betreiber zum Hersteller wird...
Eine weitere Besonderheit der neuen Verordnung ist der weit gefasste Herstellerbegriff: So kann, unter bestimmten Umständen, durch Änderungen an Geräten, Apparaten oder Anlagenteilen der Betreiber selbst rechtlich zum Hersteller werden – eine Tatsache, die besonders bei Haftungsfragen im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes eine wichtige Rolle spielt.
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