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Übergangsbestimmungen bis zum Jahr 2016
Damit die Hersteller ihre vor dem Inkrafttreten der MID erworbenen Rechte weiter ausüben können, bleiben die bisherigen nationalen Bauartzulassungen und EWG-Zulassungen maximal bis zum 30. Oktober 2016 gültig.
Insbesondere für Messanlagenbetreiber gilt es, die Übergangsbestimmungen der MID zu beachten. So verlieren bereits heute Bestandsmessanlagen, welche in der Vergangenheit mit innerstaatlicher Zulassung in Verkehr gebracht wurden, bei einem Einbau eines MID-Messgeräts ihre Eichgültigkeit und die innerstaatliche Zulassung. Die Messanlage muss dann nach MID zugelassen werden. Dagegen muss eine Bestandsmessanlage nicht nach MID zugelassen werden, wenn erneut ein Gerät mit innerstaatlicher Zulassung eingebaut wird. Änderungen an Messanlagen gilt es daher frühzeitig mit der Eichbehörde abzusprechen.
Nach dem Jahr 2016 dürfen nahezu keine Änderungen an der Bestandsmessanlage durchgeführt werden, ohne dass die Anlage danach nach MID zugelassen werden muss. Eine zulässige Änderung ist beispielsweise der Austausch einer Komponente durch eine andere identische Komponente. Damit muss eine Bestandsmessanlage bereits bei einer Änderung der Softwareversion einer Anlagenkomponente nach MID zugelassen werden, ohne dass die Anlage ihre bisherige Zulassung verliert. Messanlagenbetreiber sind daher aufgerufen, sich frühzeitig identische Ersatzkomponenten anzuschaffen (Lagerhaltung) oder die Messanlagen nach MID zuzulassen.
Die Änderungen betreffen alle
Die Unsicherheit über die MID ist im Allgemeinen groß. Behörden und staatlich anerkannte Prüfstellen werden derzeit mit Fragen von Herstellern und Anlagenbetreibern überhäuft. Ein Beispiel zeigt die Problematik auf: So wurde in der MID die Fehlergrenze von 0,3 Prozent für den Transport von druckverflüssigten Gasen in Fernleitungen von Mineralöl übernommen, obwohl diese Grenze bei druckverflüssigten Gasen messtechnisch sehr schwer einzuhalten ist. Daher lag sie bisher bei einem Prozent.
Die Hersteller können entweder mehrere parallele Messstraßen für unterschiedliche Durchflüsse betreiben – mit entsprechendem Kostenaufwand – oder sie nutzen einen geringeren Messbereich. Dies ist bei unterschiedlichen Betriebsbedürfnissen jedoch nicht praktikabel. Werden diese Bestandsanlagen nun nach MID zugelassen, kommen hohe Kosten auf die Betreiber zu.
Anwender profitieren von der MID nicht. Im Gegenteil: Sie werden zukünftig durch komplexe Übergangsbestimmungen (im Namur-Arbeitsblatt erläutert) gezwungen sein, ihre Messanlagen bei Änderungen neu nach MID zuzulassen, damit die Eichgültigkeit aufrecht erhalten bleibt. Neue Messanlagen sowie Bestandsmessanlagen müssen bei der Zulassung nach MID auch den technischen Anforderungen der MID entsprechen. Dies ist mit einem zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand beispielsweise durch bessere Messtechnik aufgrund höherer Genauigkeitsanforderungen der MID verbunden.
* Die Autorin ist freie Mitarbeiterin bei PROCESS.
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