Beim Umgang mit Gefahrstoffen müssen neben Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung und Technischen Regeln für Gefahrstoffe u.a. auch SVHC (Substances of very high concern) und CMR (Carcinogenic, Mutagenic and toxic to Reproduction) berücksichtigt werden. Wenn Vorschriften geändert oder neue Kandidaten in die SVHC-Liste aufgenommen werden, müssen Gefahrstoffkataster und Betriebsanweisungen aktualisiert werden. Mit einer geeigneten HSEQ-Software soll dies mit geringem Aufwand gelingen.
Gefahrstoff ist störfallrelevant
(Bild: Qumsult)
Nach § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung Informationen von seinen Lieferanten einholen. Die wichtigste Informationsquelle bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB) . Da eine aktuelle Fassung verwendet werden muss, empfiehlt sich, turnusmäßig alle zwei Jahre aktuelle Versionen anzufordern. Der Lieferant von Gefahrstoffen ist verpflichtet, diese Informationen bereitzustellen. Das Bereitstellen im Internet genügt dann, wenn der Kunde hierüber bei Erstlieferung informiert wird und bei Änderungen des SDB per E-Mail benachrichtigt wird. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Kunde über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse verfügt und diesem Lieferweg zugestimmt hat.
Der Arbeitgeber muss das Sicherheitsdatenblatt dann auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben überprüfen und ggf. beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt anfordern. Hintergrund für diese Plausibilitätsprüfung gem. GefStoffV in Verbdg. mit TRGS 400 ist, dass Sicherheitsdatenblätter häufig fehlerhaft sind: So stellt z. B. eine Studie des Überwachungsprojekts „REACH-EN-FORCE 6“ (REF-6) fest, dass 44 % aller Sicherheitsdatenblätter nicht rechtskonform sind. Korrekte Angaben sind jedoch die Basis für den sicheren Umgang und geeignete Schutzmaßnahmen wie Persönliche Schutzausrüstung.
Bildergalerie
Gefahrstoffkataster/ -verzeichnis
Grundsätzlich muss beim Umgang mit Gefahrstoffen ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Relevante Daten liefert i.W. das Sicherheitsdatenblatt. Folgende Daten müssen - mit Verweis auf das SDB - mindestens enthalten sein:
Bezeichnung des Gefahrstoffs,
Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Gefahrstoffkataster werden häufig als Excel-Tabellen erstellt. Daten sind dann oft nicht auf dem aktuellen Stand, die Aktualisierung ist zeitaufwändig.
Betriebsanweisungen
Auf der Grundlage von Informationen und Ergebnissen aus der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Sie müssen den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zugänglich gemacht werden, möglichst in der Nähe des Arbeitsplatzes z. B. als Aushang. Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache verfasst sein, d. h. für nicht deutschsprachige Beschäftigte sind eventuell Übersetzungen erforderlich.
Event-Tipp der Redaktion
Funktionale Sicherheit ist in der Prozessindustrie von entscheidender Bedeutung. PROCESS widmet diesem Thema daher am 21. Juni 2022 in Form des SIL-Forums bereits zum zweiten Mal eine eigene Plattform. Im Fokus der Veranstaltung stehen Exklusiv-Workshops zu ausgewählten Themen rund um Safety & Security. Die Teilnehmer profitieren von Lösungsansätzen und Experten-Tipps für den beruflichen Alltag.
über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe,
über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen,
über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und
zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von
Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.
Beim Festlegen von Schutzmaßnahmen müssen neben Sicherheitsdatenblättern auch beachtet werden (TRGS 555):
Arbeitsplatzspezifische Gegebenheiten,
Vorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich Anhänge,
Technische Regeln für Gefahrstoffe und sonstige allgemein anerkannte Regeln bezüglich Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene.
Zusätzlich können auch weitere Informationen, wie Technische Merkblätter herangezogen werden.
Bei jeder „maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen“, z. B. bei geänderter Einstufung des verwendeten Gefahrstoffs, muss geprüft werden, ob zugehörige Betriebsanweisungen noch aktuell sind oder angepasst werden müssen. Und schließlich müssen Beschäftigte anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen werden.
SVHC-Liste: Neuer Stoff aufgenommen
Die REACH-Verordnung sieht ein mögliches Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of very high concern (SVHC)) vor. Der Status als SVHC-Stoff wird offiziell durch die ECHA bestätigt, indem sie den Stoff in der sog. Kandidatenliste auf ihrer Homepage veröffentlicht. Damit ergibt sich zwar noch keine Zulassungspflicht, aber weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette, die auch Verbrauchern nützen. Zusätzliche Verpflichtungen gelten für Hersteller oder Importeure. Sie müssen immer sechs Monate nach Veröffentlichung eines Stoffnamens in der Kandidatenliste die ECHA unterrichten, in welchen Erzeugnissen der Stoff mit einem Anteil von mehr als 0,1 % enthalten ist. Voraussetzung ist, dass der Hersteller oder Importeur insgesamt 1 t/a des Stoffes herstellt oder importiert.
Die Kandidatenliste wird laufend aktualisiert. Im Juni 2022 wurde N-(hydroxymethyl)-acrylamid in die Liste aufgenommen.
CMR-Liste: Titandioxid neu eingestuft
Die Liste enthält CMR-Stoffe (KMR-Stoffe), die
gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS-Verordnung, CLP-Verordnung) bis einschließlich des Anhang VI Verordnung (EU) Nr. 2020/1182 als karzinogen (krebserzeugend, carzinogen), keimzellmutagen (erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) eingestuft sind,
in der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ aufgeführt werden oder
in der TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV“ verzeichnet sind.
Die CMR-Liste wird laufend aktualisiert und steht ebenfalls kostenlos zur Verfügung. Zuletzt wurde Titandioxid als krebserzeugend (Carc. 2, H351) neu eingestuft.
Fazit: Verantwortliche im Arbeits- und Umweltschutz müssen geltende Vorschriften kennen und umsetzen, das gilt auch bei Änderungen. Geeignete Software erleichtert die Arbeit erheblich, auch im Hinblick auf erforderliche Aktualisierungen, z. B. durch automatisches Einlesen von Sicherheitsdatenblättern sowie das Aktualisieren von Gefahrstoffkataster und Betriebsanweisungen auf Knopfdruck.
Software erlaubt automatisches Einlesen von Sicherheitsdatenblättern
Experten im Arbeits- und Umweltschutz von Qumsult unterstützen Unternehmen aller Branchen und Größen beim Gefahrstoffmanagement, auch als externe Beauftragte sowie bei Aufbau und Pflege eines individuellen Gefahrstoffkatasters.
Ihre Erfahrungen sind in die eigens entwickelte HSEQ-Software „Web SARA“ eingeflossen. Eine neue Funktionalität soll die Arbeit erheblich erleichtern: PDF-Sicherheitsdatenblätter können automatisch eingelesen werden. Ein mühsames Abtippen oder „Kopieren und Einfügen“ der Daten ist nicht mehr nötig, denn das erledigt jetzt eine KI (künstliche Intelligenz) mit möglichst plausiblen Daten im Hintergrund. Auch die geforderte Plausibilitätsprüfung wird einfacher: Anwender erhalten Hinweise der KI zu fehlenden oder fehlerhaften Angaben und können diese ergänzen bzw. korrigieren. Aus den eingelesenen Daten des Sicherheitsdatenblatts entsteht ein individuelles Gefahrstoffkataster. Betriebsanweisungen können auf Knopfdruck erstellt werden, damit wird auch der Aufwand für deren Aktualisierung verringert.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
Rechtliche Vorgaben bezüglich Gefahrstoffen müssen eingehalten werden. Mit Web-Sara-Gefahrstoffe können Nutzer ihre Gefahrstoffe rechtskonform managen. SVHC-Inhaltsstoffe werden hervorgehoben und Nutzer können Gefahrstoffe mit SVHC filtern. Und CMR-Stoffe werden aufgrund entsprechender H-Sätze erkannt und hervorgehoben, auch hier ist ein Filtern von Stoffen und Gemischen mit CMR-Eigenschaft möglich. So erhalten Unternehmen einen schnellen Überblick über SVHC- bzw. CMR-Stoffe. Anwender können Web Sara auch für den Gefahrstoffcheck nutzen: Sowohl für Stoffe als auch für Gemische werden SVHC- bzw. CMR-Eigenschaft automatisch angezeigt. Dabei berücksichtigt die Software immer den aktuellen Stand der geltenden Kandidatenliste.
Interessierte können die Software kostenlos 30 Tage lang testen oder die neue Funktionalität im Rahmen eines Web-Meetings vom Schreibtisch aus kennenlernen.