Behältertechnik

Auswirkungen der Bauregelliste 2009-2 auf stehende Behälter nach DIN 6618

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Alternativ zu den geometrischen Angaben der DIN 6618-1 können die Abmessungen entsprechend den in Anlage 15.5 der vorgenannten Bauregelliste aufgeführten AD 2000-Merkblättern berechnet werden. Bei Aufstellung der Behälter im Freien muss sogar der dementsprechende Standsicherheitsnachweis geführt werden. Wird „gerechnet“, so sind zudem noch insbesondere folgende Bedingungen zu beachten:

  • „Die Behälterböden und die Zylinderschale müssen gleiche Wanddicken aufweisen.“ Das bedeutet, dass in den meisten Fällen die Wanddicken gegenüber jenen der DIN 6618-1 deutlich erhöht werden müssen.
  • „Der Außendurchmesser der Behälter ist auf maximal D = 2,9 m zu begrenzen.“

Die neuen Bedingungen bedeuten aber auch, dass die DIN 6618 nur noch eingeschränkt als Grundlage für Übereinstimmungszertifikate dienen kann. Es gibt jedoch Alternativen zu den Behältern nach DIN 6618: Im Rahmen bauaufsichtlicher Zulassungen sind Konstruktion, Ausführung, Rand- und Rahmenbedingungen und auch die zugehörigen Berechnungsverfahren für die statischen Nachweise vom Hersteller detailliert aufzuführen und werden dann vom DIBt selbst und, falls notwendig, zudem noch von Sachverständigen geprüft. Hier existiert die Auflage bezüglich „gleicher Wanddicken für Behälterböden und -mantel“ daher nicht und der Durchmesserbereich ist auf ≤5 Meter erweitert. Bauaufsichtliche Zulassungen für ein- und doppelwandige Behälter, z.B. Z-38.11-64 (Stehende zylindrische Behälter aus Stahl auf Füßen bzw. Pratzen), Z-38.11-67 (Stehende zylindrische Behälter aus Stahl auf Standzarge) und Z-38.12-28 (Stehende zylindrische Behälter aus Stahl auf Füßen mit unterem Auslauf) wurden über Jahrzehnte ergänzt und gepflegt. Sie haben nun eine größere Bedeutung als je zuvor.

* Der Autor ist Inhaber der Firma Walter Ludwig, Behälter- und Anlagenbau, Pfinztal-Berghausen.

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