Technische Schadensfälle

Was Sie bei der Beweissicherung von Schadensfällen beachten sollten

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Haftung mit vielen Facetten

Der Haftungsumfang des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt kann sowohl das öffentliche Recht, das Zivilrecht als auch das Strafrecht betreffen. In der Praxis liegt der Fokus in den meisten Fällen im Zivilrecht. Bei der Bewertung, ob ein Produkt fehlerhaft ist und ob sich daraus Ansprüche herleiten lassen, bedarf es zunächst der Prüfung der in Betracht kommenden Ansprüche. Im Zivilrecht sind dies vornehmlich folgende Ansprüche:

  • vertragliche Ansprüche (z.B. kaufrechtliche Mängelgewährleistung, Garantieerklärung);
  • vertragsähnliche Ansprüche;
  • Ansprüche aus Delikt;
  • Ansprüche aus Produkthaftung;
  • Produktfehler.

Folgende fünf technische Fehlertypen sind zu unterscheiden:

  • Entwicklungsfehler;
  • Konstruktionsfehler;
  • Fabrikationsfehler;
  • Instruktionsfehler;
  • Fehler in der Produktbeobachtung.

Im Schadenfall muss substantiiert vorgetragen werden. Hierzu ist es nicht nur nötig, die „Charakter“ der Fehlertypen genauestens zu kennen, sondern diese „gerichtsfest“ darzulegen. Die häufigsten Gründe für diese Fehler sind Zeit, Zusagen, Kostendruck sowie eine fachliche Überforderung der handelnden Personen.

Im technischen Schadenfall müssen Beweise nahezu immer sehr schnell gesichert werden, da die Produktion weiterlaufen, der Ausfallschaden minimiert und existierende Verträge mit Endkunden erfüllt werden müssen. Zwei Verfahren bieten sich an: das gerichtliche „Selbständige Beweisverfahren“ oder die Beweissicherung im Parteiauftrag. Effiziente Beweissicherung, teilweise innerhalb weniger Stunden nach Schadeneintritt, ist im Parteiauftrag möglich. Rechtlich handelt es sich in einem späteren Rechtsstreit um einen Parteivortrag.

Wird ein „Selbständiges Beweisverfahren“ über ein Gericht beantragt, erlässt das Gericht nach einiger Zeit einen Beweisbeschluss und beauftragt einen Sachverständigen, der an diesen Beschluss gebunden ist. Dessen Feststellungen haben Beweischarakter. Problematisch ist hingegen der Zeitfaktor. Zwischen Antragstellung und Durchführung des Ortstermins durch den Gerichtssachverständigen vergehen aufgrund der juristischen Randbedingungen in jedem Fall mehrere Wochen, wenn nicht sogar Monate. Bei technischen Schäden an und mit Maschinen ist dies eigentlich immer ein KO-Kriterium, da dem Faktor „Zeit“ eine hohe Bedeutung beikommt.

Genau aus diesem Grund ist bei technischen Schäden die Beweissicherung in Form eines Parteigutachtens grundsätzlich vorzuziehen, auch wenn der Beweischarakter rechtlich (im ersten Schritt) hinter einem Gutachten im gerichtlichen „Selbständigen Beweisverfahren“ zurückbleibt. Ein gut strukturiertes Parteigutachten zur Beweissicherung wird jedoch im Rechtsstreit Berücksichtigung finden, zumal der Parteigutachter im Gerichtsverfahren im Rahmen der Beweisführung als Sachverständiger/Zeuge benannt werden kann.

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