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In der Praxis, so das Oberlandesgericht Bamberg, verstünden die angesprochenen Fachkreise eine Bewerbung mit dem Prädikat „kompatibel“ aber dahingehend, dass die Kupplungssysteme beider Parteien problemlos, also ohne Qualitätseinbußen und gefahrlos vermischt werden könnten. Da dies aber gerade nicht der Fall ist, wird der Marktteilnehmer in die Irre geführt.
Bringt Rechtssicherheit in gefährliche Grauzone
Das Oberlandesgericht Bamberg ging sogar noch weiter und hat dem Kopierer den Vertrieb der Nachbau-Schnellkupplungen untersagt, weil diese die Wertschätzung der Produkte des Originalherstellers beeinträchtigen. Das nachgeahmte Produkt entspreche in qualitativer Hinsicht nicht dem Original und beeinträchtige somit dessen Gebrauchssicherheit, hieß es seitens des Gerichts.
Somit werde der Ruf des Originals unangemessen beeinträchtigt, was der Hersteller der Originalware nicht hinzunehmen habe. Neben der Untersagung des Vertriebs der Nachbauten wurde der Kopierer auch wegen des bisherigen Vertriebs zur Zahlung von Schadensersatz an den Originalhersteller verurteilt.
Beim Originalhersteller Stäubli Connectors in Bayreuth hat man das Urteil aus mehreren Gründen erleichtert zur Kenntnis genommen. Dazu Geschäftsführer Heinz Maisel: „Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg bringt eine gewisse Rechtssicherheit in die gefährliche Grauzone der Kopierindustrie. Das Urteil schützt sowohl Anwender, denen bei Verwendung von Plagiaten ein erheblicher Schaden entstehen kann, als auch die Rechte der Originalteilehersteller. Zudem hat dieses Urteil mit Sicherheit eine abschreckende Wirkung auf Produktpiraten.“
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