Verfassungskonforme Anwendung Lebensmittelwirtschaft begrüßt Entscheidung zu Namensveröffentlichung

Redakteur: Alexander Stark |

Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) nimmt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Veröffentlichung von Unternehmensnamen im Internet bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht positiv auf, teilte der Verband mit. Das Gericht unterstreicht vor allem die Notwendigkeit einer streng verfassungskonformen Anwendung zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit.

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Lebensmittelwirtschaft sieht Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Namensveröffentlichungen bei lebensmittelrechtlichen Verstößen positiv
Lebensmittelwirtschaft sieht Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Namensveröffentlichungen bei lebensmittelrechtlichen Verstößen positiv
(Bild: Pixabay / CC0 )

Berlin – Nach jahrelangen Diskussionen um den betroffenen § 40 Abs. 1 a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und Rechtsunsicherheit aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken werde mit diesem Urteil nun eine klare Linie für die Ausgestaltung und den Vollzug vorgegeben.

Laut Dr. Marcus Girnau, stellvertretender BLL-Hauptgeschäftsführer, sieht das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss Namensveröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB zwar grundsätzlich als verfassungsgemäß an, das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung der Informationsverbreitung aber als Verstoß gegen die Berufsfreiheit. Sein Verband begrüße es daher sehr, dass der Gesetzgeber nun aufgefordert ist, bis Ende April 2019 eine angemessene zeitliche Grenze einzuziehen.

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Hinzu kommt, dass die zuständigen Behörden bei bereits behobenen Verstößen nun auch unverzüglich mitteilen müssen, ob und wann der Verstoß behoben wurde, um die Richtigkeit der Informationen zu sichern und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden. Außerdem dürfe, abgesehen von gesundheitsrelevanten Gefahren, nur über Verstöße von hinreichendem Gewicht informiert werden. Der Hauptgeschäftsührer betonte, dass das Gericht die unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schäden für ein Unternehmen anerkenne, wenn es womöglich wegen Bagatellverstößen einem dauerhaften Pranger ausgesetzt sein würde.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung betont, dass Namensveröffentlichungen das Konsumverhalten der Verbraucher beeinflussen und mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der Unternehmen verändern und die Berufsfreit tangieren. Das Gericht weist daher darauf hin, dass der Veröffentlichung gerade von nicht endgültig festgestellten oder bereits behobenen Rechtsverstößen über das Internet eine potentiell hohe Grundrechtsbeeinträchtigung der betroffenen Unternehmen in Form eines erheblichen Verlusts des Ansehens und von Umsatzeinbußen bis hin zur Existenzvernichtung gegenüber steht.

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