Infoblatt zu neuer Rechtslage Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen sollen bald publik gemacht werden
Die Debatte um das Publizieren von Hygienemängeln in Lebensmittelbetrieben wird schon lange und emotional geführt. Die Ergebnisse entsprechender Kontrollen können nach einer Gesetzesänderung künftig veröffentlicht werden. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat dazu ein Infoblatt für Unternehmen erstellt.
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Berlin – Lebensmittelbetriebe sind dafür verantwortlich, dass in ihren Unternehmen hygienisch einwandfrei gearbeitet wird. Bei der Veröffentlichung von Mängeln geht es nach Auffassung der DIHK um die Abwägung, wann die Verbrauchergesundheit einerseits oder der Fortbestand eines Unternehmens andererseits in Gefahr ist.
Nun gibt es neue Rechtsgrundlagen, mit denen sich Betriebe, die mit Lebensmitteln umgehen, auseinandersetzen sollten. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr 2018 entschieden, dass eine Veröffentlichung der Ergebnisse bei gravierenden oder wiederholten Hygienemängeln, die ein Bußgeld von höher als 350 Euro nach sich ziehen, zulässig ist und auch online erfolgen darf.
Zum anderen wurde im April 2019 der § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches geändert. Demnach darf künftig öffentlich darauf hingewiesen werden, wenn bei Lebensmittelkontrollen Hygieneverstöße oder auch nicht zugelassene oder verbotene Stoffe entdeckt wurden.
Worauf müssen Unternehmer nun achten? Über welche Rechte verfügen sie bei der Hygienekontrolle? Was gilt für den Sonderfall "private Veröffentlichungsplattformen"? Mehr dazu in diesem Leitfaden:
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