Neuer Normentwurf Blindenschrift auf Arzneimittel-Verpackungen

Redakteur: Gabriele Ilg

Dass Blinde im Umgang mit Arzneimitteln zuverlässig erkennen können, um welches Arzneimittel es sich in der Verpackung handelt, ist Zweck der Europäischen Norm DIN EN 15823 „Verpackung - Blindenschrift auf Arzneimittel-Verpackungen“, deren Entwurf Ende Juni 2008 erschienen ist.

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Mit der Norm werden Forderungen aus der Richtlinie 2001/83/EG (geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG) umgesetzt. Der Normenausschuss Verpackungswesen (NAVp) im DIN führt das Sekretariat der europäischen Arbeitsgruppe, die den jetzt veröffentlichten Norm-Entwurf erarbeitet hat.

Daran beteiligt waren mehr als 30 Experten aus 15 Mitgliedsländern des Europäischen Komitees für Normung (CEN). Grundlage für das europäische Normungsvorhaben war der im Juni 2006 erschienene deutsche Norm-Entwurf, DIN 55561.

Bei der Festlegung der Anforderungen für die Aufbringung der Blindenschrift (Braille) waren einerseits die Forderung nach einer möglichst großen Prägehöhe der Punkte - was für die taktile Lesbarkeit natürlich von Vorteil ist - und andererseits die technisch bedingten Grenzen des für die Verpackung verwendeten Materials zu berücksichtigen.

Prägen kann nämlich zum Aufplatzen des Kartons führen, was die Lesbarkeit für Sehende beeinträchtigen könnte.

Aber nicht nur die Punkthöhe auf der Verpackung sowie deren Nachweis durch genormte Messverfahren waren Gegenstand der Diskussionen bei der Erarbeitung des Entwurfes.

Obwohl bestimmte Blindenschriftzeichen allgemein anerkannt sind, gibt es in Europa länderspezifische Abweichungen, die zu beachten waren.

Das gilt insbesondere für einige Sonderzeichen und Symbole, die für die Angabe der Wirkstärke erforderlich sind, aber in der Punktschrift je nach Land unterschiedlich dargestellt werden können.

Im Anwendungsbereich des Norm-Entwurfes wurde der Hinweis aufgenommen, dass die allgemeinen Anforderungen zur Identifizierung des Packgutes mit Blindenschrift auch für Verpackungen in anderen Bereichen - nicht nur für Arzneimittel - gelten können.

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