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Neue Richtlinie TRGS 725 Auf diese Komponenten kommt es bei MSR-Überwachungssystemen zum Explosionsschutz an

Autor / Redakteur: Alexandra Kirchner / Sabine Mühlenkamp

Wenn MSR-Überwachungssysteme Sicherheitsfunktionen zum Explosionsschutz ausführen sollen, etwa um die Wahrscheinlichkeit für das Wirksamwerden von Zündquellen zu reduzieren, stellen diese ein sicherheitsbezogenes Bauteil dar. Dieses muss unabhängig von den üblichen Betriebsüberwachungen des Gerätes funktionieren. Ein Änderung in der TRGS 725 weist noch einmal besonders auf diese Komponenten hin.

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Typische Bauweise eines Elevators – insbesondere die MSR-Einrichtungen benötigen besonderes Augenmerk in Bezug auf den Explosionsschutz.
Typische Bauweise eines Elevators – insbesondere die MSR-Einrichtungen benötigen besonderes Augenmerk in Bezug auf den Explosionsschutz.
(Bild: VDI 2263 Blatt 8)

Zum 1. Juni 2015 trat knapp 13 Jahre nach deren Einführung, ohne Übergangsfrist eine novellierte Fassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft. Der Umfang der Änderungen war im Rahmen der Strukturen der bestehenden Betriebssicherheitsverordnung nicht umsetzbar, sodass einhergehend mit der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung die Änderung der Gefahrstoffverordnung erfolgte. Da Explosionsgefährdungen primär vom Stoff ausgehen, erfolgen die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz nunmehr ausschließlich nach der Gefahrstoffverordnung.

Die Einhaltung des Stands der Technik wird mit der Betriebssicherheitsverordnung grundsätzlich für sämtliche Betriebsmittel gefordert. Für Bestandsanlagen ist bei der Überprüfung der bestehenden Maßnahmen zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels ein Vergleich mit dem Stand der Technik für die Verwendung von Arbeitsmitteln zu führen, wie er zum Zeitpunkt der Überprüfung existiert. In Abhängigkeit des Prüfergebnisses sind gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um den Sicherheitsstand an den Stand der Technik anzugleichen. Die Festlegungen der Verordnungen zur Verwendung von Betriebsmitteln und zum Umgang mit Gefahrstoffen werden durch Technische Regeln konkretisiert, die grundsätzlich einen informativen Charakter aufweisen, jedoch den Stand der Technik und gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse wieder geben. Eine Übersicht der aktuell bekanntgemachten Technischen Regeln bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf ihrer Internetpräsenz an.